Vereinssatzung
Förderverein Antikes Antiochia e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Antikes Antiochia V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Es wird beantragt, den Namen in das Vereinsregister
Das Geschäftsjahr ist das
§ 2 Zweckbestimmung
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Zusammenhang mit der Stadt Antiochia. Dazu zählen die Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen, die ideelle und materielle Unterstützung zur Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke, zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts-, Denkmal- und Altertümerschutzes.
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Zwecke durch Beiträge/ Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstigen Zuwendungen eingesetzt
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Anschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach §58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich für obenbenannte Zwecke verwendet.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus
Ordentliche Mitglieder sind die Verein stimmberechtigten Mitglieder; außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die zwar nicht stimmberechtigt innerhalb des Vereins tätig sind, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderung bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliedersammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
Die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstandes,
Bericht des Kassenprüfers,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes
Wahl von zwei Kassenprüfern
Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr,
Festsetzung der Beiträge/ Umlagen für das laufende Geschäftsjahr Zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter aus dem Vorstand bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/ Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt sind ordentliche und Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlungen erfolgen durch Handheben oder
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorstand § 26 BGB (Vorsitzenden), zwei Stellvertretern, dem Schriftführer, zwei Acitivity-Beauftragten, zwei Projektbeauftragten und dem Schatzmeister. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Mitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind drei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigte Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen mildtätigen Zwecken der Stadt Antakya/Türkei zuzuführen. Treuhänderisch können die Universität Antakya oder das Archäologische Museum Antakya eingesetzt werden.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes anschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 20. Februar 2004 beschlossen.

